Studenten Wohngeld Antrag

Eine Wohnung ist teuer und gerade Menschen mit geringem Einkommen fällt es schwer, für die monatlichen Mietkosten aufzukommen. In diesen Fällen kann jedoch Wohngeld beantragt werden, das einen Teil der Miet- und Nebenkosten abdeckt. Der Antrag auf Wohngeld kann beim örtlichen Sozialamt gestellt werden. Es wird immer für 12 Monate bewilligt, nach dieser Zeit muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Auch Studenten können Wohngeld beantragen, allerdings nur, wenn sie „dem Grunde nach“ keinen Anspruch auf BAföG haben. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Zweitstudium absolviert wird, oder die Altersgrenze von 30 Jahren bereits überschritten wurde. Wer die Regelstudienzeit überschreitet, bekommt auch kein BAföG mehr, und erfüllt damit ebenfalls die Voraussetzung, einen Wohngeldantrag stellen zu können. Wer dagegen nur aus Gründen von überschrittenen Einkommensgrenzen kein BAföG erhält, wird so behandelt, als würde er BAföG bekommen. Es ist auch egal, ob BAföG tatsächlich beantragt wurde oder nicht, entscheidend ist nur, ob generell ein Anspruch auf BAföG besteht.

Eine Besonderheit gilt für BAföG-Empfänger, die mit einem Familienangehörigen zusammen wohnen, der keinen BAföG-Anspruch hat. In diesem Fall kann auch der BAföG-Empfänger einen Wohngeldantrag stellen. Ein typischer Fall für diese Regelung ist z.B. ein Studentenpaar, das mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt. Ob das Paar verheiratet ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Da das Kind noch nicht studiert, hat es keinen BAföG-Anspruch und somit können die Eltern Wohngeld beantragen.

Voraussetzung für die Zahlung von Wohngeld ist, dass der Antragssteller zum einen bedürftig ist, zum anderen aber auch ein gewisses Mindesteinkommen erzielt. Der Grund liegt darin, dass das Wohngeld auch wirklich nur für das Wohnen ausgegeben wird und nicht für den Lebensunterhalt. Wird das Mindesteinkommen nicht erreicht, ist damit zu rechnen, dass ein Teil des Wohngeldes für Lebensmittel oder Kleidung ausgeben wird. Dies ist aber nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Das Mindesteinkommen beträgt etwas mehr als die Höhe des Regelsatzes für das Arbeitslosengeld II (345 Euro bei Singles bzw. jeweils 316 Euro für Paare). Wird dieses Mindesteinkommen nicht erzielt, kann die Differenz allerdings auch aus Ersparnissen beglichen werden (dies muss allerdings durch Kontoauszüge nachgewiesen werden). Ist das nicht möglich, wird der Antrag auf Wohngeld in der Regel abgelehnt.

Bei Wohngemeinschaften stellt jeder einen eigenen Antrag auf Wohngeld. Dabei sollte im Wohngeldantrag allerdings vermerkt werden, dass es sich um eine reine Zweckgemeinschaft handelt. Ansonsten geht das Sozialamt von einer Bedarfsgemeinschaft aus und es müsste ein gemeinsamer Wohngeldantrag gestellt werden. Dabei werden dann alle Einkommen der Bewohner zusammengerechnet. Das führt dann unter Umständen dazu, dass niemand Wohngeld erhält.

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