Wohnungsübergabe

Beim Auszug aus der alten Wohnung steht die Übernahme und Prüfung durch den Vermieter an. Der Mieter wartet auf die Rückzahlung seiner hinterlegten Kaution inklusive der Zinsen, der Vermieter stellt im Gegenzug Forderungen wegen angeblicher Schäden, oder nicht korrekt ausgeführter Renovierungsarbeiten.

Bei der Wohnungsübergabe empfiehlt sich:

Die Übergabe mit Protokoll, das heißt bei einem anstehenden Auszug sollte vom Mieter und Vermieter bei einem vorher abgesprochenen Termin ein Übernahmeprotokoll ausgearbeitet werden, worin der Zustand der Wohnung, und eventuelle Schäden festgehalten werden.

Das Übergabeprotokoll sichert beide Seiten ab, etwaige Unstimmigkeiten können somit gleich in der Wohnung geklärt, und auch im Protokoll eingetragen werden. Der Vermieter kann hierbei etwaige Mängel nicht oder nur schwer geltend machen, wenn diese nicht im Protokoll mit aufgeführt worden sind.

Für den Mieter bedeutet eine Wohnungsübergabe nicht, dass er die Wohnung in genau dem Zustand wieder abgeben muss, indem er sie auch bezogen hat. Bemängelt der Vermietet etwa normale Verschleiß- oder Abnutzungserscheinungen muss der Mieter diese nicht zahlen, da sie bereits durch die Zahlung der Miete abgegolten worden sind. Das Übergabeprotokoll ist später nur gültig, wenn der Vermieter unterschrieben hat, ohne seine Unterschrift ist es wertlos, und bei einem möglichen späteren Rechtsstreit vollkommen unbrauchbar.

Eine weitere Möglichkeit ist es sich einen Zeugen mitzunehmen, der die Unterhaltung und den Zustand der Wohnung bei späteren Auseinandersetzungen bestätigen kann.

Um unnötigen Ärger mit dem Vermieter zu vermeiden, sollte die Wohnung bei der Wohnungsübergabe vollständig ausgeräumt worden sein, hinterlassen werden sollten auf keinen Fall irgendwelche Einrichtungsgegenstände. Auch abgenutzte Einbauküchen, Markisen, oder der selbst verlegte Teppichboden gehören raus.

Sind in der Wohnung während der Mietzeit bauliche Veränderungen vorgenommen worden, wie zum Beispiel Durchbrüche, Vertäfelungen, Veränderungen an Türen oder Fenstern etc. müssen diese behoben, und alles in den ursprünglichen Zustand zurück versetzt werden.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Umbaumaßnahmen zugestimmt hat. Der Vermieter hat das Recht, dass die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurück gesetzt wird. Ausnahmen entstehen hier wenn der Vermieter schriftlich, oder unter Zeugen zugesagt hat dass bei einem Auszug alles so belassen werden kann, dem Vermieter aufgrund der Umbaumaßnahmen klar gewesen sein muss dass eine Zurücksetzung zu kostenaufwendig ist, oder den Wert der Wohnung mindern kann, oder die ausgeführten Umbaumaßnahmen oder Einrichtungen notwendig gewesen sind um die Wohnung überhaupt wieder bewohnbar zu machen.

Im letzten Fall hat der Mieter die Möglichkeit beim Vermieter eine Entschädigung zu verlangen, wenn durch die Umbauten der Wert der Wohnung gestiegen ist. Schäden, die vor dem Einzug in die Wohnung bereits vorhanden waren, müssen vom Mieter nicht beseitigt werden, hier empfiehlt es sich jedoch direkt nach dem Einzug Fotos anzufertigen die auch beweisen dass die Schäden bereits vorhanden waren, um etwaigen Schadenersatzansprüchen des Vermieters zu entgehen.

Alle Schlüssel die der Vermieter ausgehändigt hat, oder die nachgemacht worden sind, müssen dem Vermieter übergeben werden. Nachgemachte Schlüssel können vernichtet werden wenn der Vermieter nicht bereit ist sie zu bezahlen. Sind Schlüssel verloren gegangen, so kann der Vermieter im Gegenzug einen Schadenersatz, oder den Einbau eines neuen Schlosses verlangen.

Die Wohnung muss bei der Übergabe leer und besenrein übergeben werden, hier spielt es keine Rolle was in Klauseln ausgemacht worden ist. Bei Klauseln im Mietvertrag die lauten "wie übernommen" oder "wie bei Übergabe", so gilt auch hier: leer und besenrein.

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