Erziehungsurlaub



Erziehungsurlaub war bisher eine Art Urlaub, die von einem Elternteil oder auch aufgeteilt unter beiden Elternteilen nach der Geburt eines Kindes genommen werden konnte, um sich der Betreuung und Erziehung dieses Kindes zu widmen. Für diese Zeit wurde Bundes- bzw. später teilweise Landeserziehungsgeld gezahlt.

Zudem bestand eine Arbeitsplatzgarantie, das heißt, der alte Arbeitsplatz musste nach Ende des Erziehungsurlaubes wieder zur Verfügung gestellt werden. Inzwischen ist jedoch alles anders geworden.

Seit dem Jahre 2004 heißt der Erziehungsurlaub jetzt Elternzeit. Die Elternzeit gilt für höchstens drei Jahre und gibt Eltern, also Vätern und Müttern gleichermaßen, einen Rechtsanspruch darauf, für diese Zeit unbezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden. Die jungen Eltern können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nehmen. Trotzdem ist während dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden/Woche gestattet.

Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese beim Arbeitgeber in schriftlicher Form beantragt werden. Insbesondere ist bis dahin mitzuteilen, von wann bis wann in den nächsten zwei Jahren die Elternzeit beansprucht werden soll. Nach Ende der Elternzeit hat der Arbeitnehmer im Prinzip das Recht an den alten Arbeitsplatz zurück zu kehren.

Ist dies nicht mehr möglich, muss entsprechend dem Arbeitsvertrag bzw. den alten Arbeitsverhältnis eine gleichwertige bzw. ähnliche Arbeit angeboten werden. In der Praxis wird derzeit eher der vergleichbare Arbeitsplatz zugewiesen. Die deutsche Rechtsprechung besagt bisher im Übrigen, dass in öffentlichen Dienst dann jede Arbeit innerhalb der Vergütungsgruppe zugewiesen werden kann.

Anstelle des alten Erziehungsgeldes wird jetzt Elterngeld an Familien mit kleinen Kindern gezahlt. Es handelt sich dabei nicht um eine Unterstützung auf Zeit, sondern einen vorübergehenden Entgeltersatz, der nur für 12 bis 14 Monate nach der Niederkunft gezahlt wird.

Danach soll der Widereinstieg in das Erwerbsleben erfolgen. Die Höhe des gezahlten Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Nicht Erwerbstätige erhalten ein Mindestelterngeld, welches im Allgemeinen nicht mit Sozialleistungen wie ALG II verrechnet wird.


Beliebte Artikel

 

Kommentar schreiben

Name:
Ihr Kommentar:
Ihre Bewertung:
Sicherheits-abfrage:

Die aktuellsten Beiträge

Verlag gründen / Selbstverlag gründen
Wer den Gewinn aus dem Verkauf seines Buches selbst einstreichen will, der denkt über die Gründung eines...
Kiosk eröffnen - Tipps
Selbständigkeit ist der Traum vieler Menschen und eine kreative Geschäftsidee, die die Grundbedürfnisse...
Früher / vorzeitig in Rente gehen
Obwohl das gesetzliche Renteneintrittsalter in Deutschland bei 67 Jahren liegt, geht der Deutsche im...

Favoriten unserer Leser

Charakterisierung schreiben Eine Charakterisierung dient dazu, einen bestimmten...
Sachtextanalyse Zunächst sollte man erst einmal den Text mehrfach lesen,...
Redeanalyse Es ist nicht mehr schwer, eine Rede zu analysieren,...