Mindesturlaub



Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen einen Vertrag nach Paragraf 611 BGB. In diesen, als Arbeitsvertrag bezeichneten festgehaltenen, Willenserklärungen, werden Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien vereinbart. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht auf Urlaub.

Die Form des Vertrages ist dabei nach Paragraf 311 BGB nebensächlich. D.h. der Vertrag ist mündlich genauso wirksam wie schriftlich. Nur ist die Beweiskraft beim schriftlichen Vertrag besser gegeben.

Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholungsurlaub. Dieser Rechtsanspruch beinhaltet die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten Zeitraum. Die weitere Zahlung des Entgeltes während des Urlaubs, musste erst mit höchstrichterlichem Urteil durch das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1984 entschieden werden.

Der Urlaubsanspruch wird weitestgehend durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen können sich beim Rechtsstreit über ihren Anspruch auf Urlaub auf dieses Gesetz berufen. So können z.B. auch freie Mitarbeiter und Heimarbeiter nach dem Willen des Gesetzgebers, ihre Rechte nach den Arbeitsgesetzen einklagen. Laut Paragraf 3 Absatz 1 des BUrlG, beträgt der Mindesturlaub zur Erholung für Arbeitnehmer seit 1995 mindestens 24 Werktage. Gesetzliche Feiertage und Sonntage werden in die Berechnung der Anzahl der Urlaubstage nicht miteinbezogen.

Nach dem dritten Absatz des Paragrafen 3 des BUrlG sind Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder Feiertage sind. Die Samstage zählen dabei auch zu den Werktagen. Als das Bundesurlaubsgesetz 1965 in Kraft trat, gab es noch keine Fünftagewoche. Erst 1987 musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden, dass der Urlaubsanspruch von Werktagen in Arbeitstage umzurechnen ist, wenn die Arbeitszeit nicht auf alle Werktage einer Woche verteilt ist.

Die Anzahl der Werktage wird durch sechs dividiert und mit der Anzahl der Arbeitstage einer Woche multipliziert. Das bedeutet bei einer Fünftagearbeitswoche einen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Bei Schichtarbeit und einer so genannten rollenden siebentägigen Arbeitswoche, wird sich die Umrechnung auf das gesamte Kalenderjahr beziehen. Dadurch kann der Urlaubsanspruch abweichend von der Kalenderwoche berechnet werden.

Der Anspruch auf Urlaub beginnt nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit beendet, steht dem Arbeitnehmer anteiliger Urlaub zu. Das Gesetz stellt dabei auf volle Monate ab, womit für den nicht vollendeten Monat kein Urlaubsanspruch besteht. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, doch sind die Wünsche der Arbeitnehmer dabei vorrangig zu berücksichtigen. Der Urlaub ist im laufenden Urlaubsjahr, sprich Kalenderjahr zu nehmen.

In Ausnahmefällen kann der Urlaub auf das folgende Jahr übertragen werden. Damit der Anspruch nicht verfällt, sollte der alte Urlaub im ersten Quartal des nächsten Jahres genommen werden.




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