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GEZ Abmeldung
Wer sich von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen möchte, muss
zuerst einen schriftlichen Antrag stellen, und zugleich ein paar Voraussetzungen
erfüllen, damit der Antrag von der GEZ auch angenommen wird.
Eine Befreiung wird genehmigt, wenn mindestens eine Voraussetzung erfüllt wird
und der Haushaltsvorstand, der Ehegatte oder ein anderes im Haushalt lebendes
Mitglied befreit werden soll.
Grundsätzlich befreit werden, können Sozialhilfeempfänger. Dazu muss der GEZ ein
aktueller Sozialhilfebescheid eingereicht werden. Rentenempfänger oder
Erwerbsunfähige können sich ebenfalls befreien lassen. Dazu muss ein aktueller
Bescheid eingereicht werden, der den Bezug von Grundsicherung bescheinigt.
Empfänger die Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld ohne Zuschläge beziehen, müssen
den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über den Bezug von Arbeitslosengeld
oder Sozialgeld einreichen. Dazu gehört auch das Blatt des Berechnungsbogens aus
dem für die GEZ ersichtlich wird, ob Zuschläge gewährt werden oder nicht.
Personen die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz bekommen, können ebenfalls
befreit werden. Der Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen muss der
GEZ eingereicht werden.
Auszubildende die nicht bei ihren Eltern leben, müssen den aktuellen
BAföG-Bescheid einreichen. Lehrlinge die Berufsausbildungsbeihilfe bekommen,
müssen den Bewilligungsbescheid über deren Bezug einschicken. Ebenfalls können
sich Lehrlinge befreien lassen, die nicht bei den Eltern leben. Notwendig für
die Befreiung ist der aktuelle Bewilligungsbescheid über den Bezug von
Ausbildungsgeld.
Behinderte Menschen - auch mit Sehbehinderung - und hörgeschädigte Personen
können sich befreien lassen, wenn der Grad der Behinderung bei mindestens 60 %
liegt. Notwendig ist dafür eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, oder die
Bescheinigung des zuständigen Versorgungsamtes.
Personen die eine Hilfe zur Pflege erhalten, die nach den Leistungen der
Kriegsopferfürsorge gezahlt wird, oder Personen die Pflegegeld beziehen, können
sich befreien lassen wenn ein aktueller Bescheid über den Bezug von Hilfe zur
Pflege nach dem SGB oder dem BVG vorliegt.
Personen die Pflegezulagen erhalten können befreit werden, wenn Leistungen aus
dem § 267 LAG bezogen werden. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige die nach
dem achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung
untergebracht sind, und nach dem § 45 des Achten Buches Zahlungen nach dem
Sozialgesetzbuch beziehen, müssen zur Befreiung den aktuellen
Bewilligungsbescheid einreichen.
Grundsätzlich gilt, dass ein Antrag zur Befreiung für die GEZ ausgefüllt werden
muss, und eine beglaubigte Kopie des jeweiligen Bewilligungsbescheides oder des
Schwerbehindertenausweises beigelegt wird. Andernfalls sollte eine ausgestellte
Bescheinigung der jeweiligen Behörde vorliegen.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt auf der Internetseite der GEZ:
Hier geht es zum Angebot
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