Mieterselbstauskunft



Jeder Vermieter hat das Recht, von potentiellen Mietern eine Mieterselbstauskunft zu verlangen. Es gibt einige Fragen, die ein Vermieter stellen darf und die der Mieter auch wahrheitsgemäß beantworten muss. Oft enthalten die Mieterselbstauskünfte aber auch Fragen, die ein Mieter nicht beantworten muss oder bei denen er lügen darf.

Was für Fragen beinhaltet die Mieterselbstauskunft?

So ist es völlig rechtmäßig, wenn ein Vermieter neben dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Familienstand und der Staatsangehörigkeit des Mieters auch nach dem Namen und der Anschrift des Arbeitgebers fragt und wie lange man dort schon beschäftigt ist.

Die Höhe des monatlichen Gehalts darf ein Vermieter ebenfalls erfragen und ob es Ratenverpflichtungen, z.B. für die Abzahlung eines Kredites, gibt. Auch die Frage nach einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz oder einer Restschuldbefreiung darf ein Vermieter stellen.

Der Vermieter darf außerdem über eine Schufa-Auskunft ermitteln, ob es negative Einträge über den Mieter gibt. Durch diese Angaben kann der Vermieter ermitteln, ob der Mieter in der Lage ist, die Miete regelmäßig zu zahlen. Weiterhin darf der Vermieter erfragen, ob der bisherige Mietvertrag gekündigt wurde, weil es Probleme mit der Mietzahlung gab.

Alle anderen Kündigungsgründe gehen den Vermieter allerdings nichts an. All diese zulässigen Fragen in einer Mieterselbstauskunft muss ein Mieter wahrheitsgemäß beantworten. Wenn er bei einer oder mehreren dieser Fragen nicht die Wahrheit gesagt bzw. geschrieben hat, kann der Vermieter den Mietvertrag rückwirkend als nicht abgeschlossen erklären, da er arglistig getäuscht wurde. Dies ist möglich vor Einzug des Mieters in die Wohnung. Ist der Mieter bereits eingezogen und es stellt sich dann heraus, dass er bei einer der zulässigen Fragen nicht wahrheitsgemäß geantwortet hat, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.

Welche Fragen muss ein Mieter nicht beantworten?

Neben den zulässigen Fragen enthalten viele Mieterselbstauskünfte auch Fragen, die Themen betreffen, die den Vermieter gar nichts angehen.

So darf ein Vermieter nicht nach einer Schwangerschaft oder nach dem Wunsch nach Kindern fragen. Auch die Frage nach der Mitgliedschaft in einer politischen Partei, einer Gewerkschaft oder einem Mieterverein ist auf keinen Fall zulässig. Es geht den Vermieter auch nichts an, ob der Mieter vorbestraft ist oder ob zurzeit ein Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Selbst die Frage, ob der Mieter unter Betreuung steht, ist nicht gestattet.

Sollten diese Fragen doch in einer Mieteselbstauskunft erscheinen, muss der Mieter sie entweder gar nicht beantworten oder er darf lügen. Selbst wenn der Vermieter herausfindet, dass bei einer oder mehreren von diesen Fragen nicht die Wahrheit gesagt wurde, darf sich das nicht auf das Zustandekommen oder auf den Fortbestand des Mietvertrags auswirken.




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