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Mietzuschuss beantragen - Mitkostenzuschuss {/literal}

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Mietzuschuss



Immer mehr Menschen haben Probleme, mit ihrem Einkommen alle Kosten wie Miete, Auto, Versicherungen und dergleichen zu bewältigen. Was viele nicht wissen: Staatliche Mietzuschüsse können nicht nur Hartz-IV-Empfänger bekommen, sondern auch Rentner und Erwerbstätige mit geringem Einkommen. Von diesem Wohngeld als Zuschuss können nicht nur Mieter einer Wohnung, sondern sogar auch Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung im Form eines Lastenzuschusses profitieren.

Den Mietzuschuss kann im Prinzip fast jeder beantragen. Ausgenommen sind nur wenige Personengruppen. Dazu gehören beispielsweise junge Menschen, die sich in einer Erstausbildung befinden oder auch Empfänger von Arbeitslosengeld II. Denn diese Personen haben entweder einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch beispielsweise gegen die Eltern oder der Mietzuschuss wird durch andere soziale Leistungen wie BAföG oder Hartz IV gewährt.

Ob ein Antragsteller berechtigt ist, einen Zuschuss zur Miete vom Staat zu erhalten, hängt im wesentlichen von drei Faktoren ab. Bei der Prüfung eines Antrages betrachtet die Wohngeldstelle den gesamten Haushalt, für den der Mietzuschuss beantragt wird. Speziell die Höhe von Miete und Nebenkosten sowie die Größe der Wohnung, das Haushaltseinkommen und die Anzahl der im Haushalt wohnenden Mitglieder sind für die Bewilligung des Antrages entscheidend. Für das Wohngeld ist es dabei nicht relevant, ob die Haushaltsmitglieder miteinander verwandt sind. Entscheidend ist das tatsächliche Verhältnis, in dem die Haushaltsmitglieder zueinander stehen.

Der Antrag für den Mietzuschuss ist vergleichsweise unbürokratisch. Neben den allgemeinen Angaben zu den Haushaltsmitgliedern müssen die Antragsteller ihr Einkommen nachweisen und vom Vermieter eine Bescheinigung über die Wohnung vorlegen. Die Bescheinigung enthält unter anderem Angaben zur Höhe der Miete und der Heiz- und Nebenkosten sowie zu Größe und Alter der Wohnung. Der Antrag muss bei der Wohngeldstelle gestellt werden, die für den Wohnort zuständig ist.

Je nach Kommune kann das zum Beispiel die Gemeinde- oder Kreisverwaltung sein. Wichtig ist, den Antrag möglichst frühzeitig einzureichen. Der Anspruch auf das Wohngeld besteht nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Daher kann es sich lohnen, zunächst den Antrag abzugeben und die notwendigen Bescheinigungen und Belege nachträglich einzureichen. Die Wohngeldstellen nehmen übrigens nicht nur die Antragsformulare entgegen, sondern leisten auch eine umfangreiche Beratung rund um das Thema Wohngeld.

Ist Antrag auf Mietzuschuss erfolgreich gestellt und positiv beschieden worden, können sich die Berechtigten über ein Plus in der Haushaltskasse freuen. Die Bescheide über das Wohngeld werden in der Regel für die Dauer eines Jahres ausgestellt. Nach Ablauf des Jahres muss ein Folgeantrag gestellt und möglicherweise aktuelle Nachweise über das Einkommen erbracht werden. Der Aufwand wird sich für Berechtigte in der Regel lohnen: Im Jahr 2009 wurden durchschnittlich 140 Euro Mietzuschuss pro berechtigtem Haushalt gezahlt. Im Einzelfall - bei großen Familien mit kleinem Einkommen - kann diese Summe auf bis zu 787 Euro für einen Fünfpersonenhaushalt ansteigen.


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