Überbrückungsgeld



Es ist lang kein Geheimnis mehr, dass man sich unter bestimmten Voraussetzungen mit Hilfe vom Staat selbständig machen kann. Bis vor einige Monate gab es hier zwei Möglichkeiten: das Überbrückungsgeld und das Einstiegsgeld, wobei wir nun näher auf die erste Variante eingehen. Wichtig ist zunächst, dass das Überbrückungsgeld durch den Existenzgründerzuschuss ersetzt wurde.

Diese beiden Förderungen unterscheiden sich hinsichtlich des Antragsverfahrens, der Förderhöhe und Förderdauer. Anspruch auf den Existenzgründerzuschuss hat nur, wer arbeitslos ist und zum Zeitpunkt des eventuellen Förderbeginns noch mindestens 90 Tage Anspruch auf das Arbeitslosengeld hat.

Eine Existenzgründung aus einem Angestelltenverhältnis heraus bedarf zunächst einer Kündigung und dies führt unweigerlich zu einer Sperrfrist, in welcher sämtliche Ansprüche ruhen. Um überhaupt einen Antrag auf den Gründungszuschuss stellen zu können, muss man bei seiner zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sein und eine ganze Reihe von Formularen ausfüllen und Belege beifügen.

Man benötigt den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, einen Businessplan mit Rentabilitätsvorschau, Liquiditätsplan, Kapitalbedarf und einer Beschreibung des Gründungsvorhabens. Zudem muss auch noch ein Lebenslauf mit Qualifikationsnachweisen beigefügt werden. Weiterhin wird eine so genannte Tragfähigkeitsbescheinigung einer autorisierten Institution oder eines Unternehmens benötigt.

Diese erteilen die IHK, Wirtschafts- und Steuerberater und bestimmte Unternehmensberater. Einige Arbeitsagenturen setzen auch die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar voraus. Zum Schluss stehen dann noch die Gewerbeanmeldung und die Einreichung sämtlicher Unterlagen an die Arbeitsagentur an.

Sind diese dann dort eingegangen, wird die Förderhöhe berechnet. Diese setzt sich zusammen aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro für Sozialabgaben wie Krankenversicherung etc.

Wird der Antrag bewilligt, wird der Existenzgründungszuschuss unabhängig von Umsatz und Gewinn neun Monate lang ausbezahlt. Übersteigt der Gewinn in dieser Zeit die Obergrenze von 25.000 Euro nicht, kann ein Antrag auf Weiterzahlung der 300 Euro Sozialabgabenpauschale für weitere sechs Monate beantragt werden.

Seit dem Jahr 2007 gibt es auch für Selbständige die Möglichkeit, Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Sollte die Selbständigkeit scheitern, ist eine erneute Förderung erst 24 Monate nach Fördernde und auch nur in einem anderen Tätigkeitsbereich möglich.


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