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Lohnsteuerklassen Vergleich
                	In Deutschland gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. Nach diesen 
Lohnsteuerklassen richtet sich, was der Arbeitnehmer an 
Lohnsteuerabgaben zu 
entrichten hat. Diese können also – je nach Steuerklasse – unterschiedlich hoch 
ausfallen.
Eingetragen werden diese Lohnsteuerklassen auf der so genannten Lohnsteuerkarte. 
Dort findet man auch noch Angaben, wie allgemeine Daten der Person (Name, 
Anschrift, Geburtsdatum). Ebenfalls wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, ob 
es einen Kirchensteuerabzug gibt oder nicht, d. h. wenn jemand einer Konfession 
angehört, ist dieser in Deutschland automatisch dazu verpflichtet, die 
Kirchensteuer zu entrichten.
Die Lohnsteuerklasse I wird allen Menschen zugeteilt, die ledig, verwitwet oder 
geschieden sind. Ebenfalls werden hier alle eingetragen, die sich in einer 
eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Menschen, deren Partner im Ausland 
leben, werden ebenfalls in die Steuerklasse I eingestuft.
In die Lohnsteuerklasse II werden alle Menschen eingegliedert, die allein 
erziehend sind.
In der Lohnsteuerklasse III sind Verheiratete eingetragen, bei denen ein 
Ehepartner nicht arbeitstätig ist. Ebenso werden hier alle eingetragen, deren 
Partner selbstständig ist. Auch verwitwete Menschen werden im auf den Tod des 
Partners folgenden Kalenderjahr in dieser Steuerklasse eingetragen, sofern bis 
zum Tod des einen Ehepartners beide Partner verpflichtet waren, die 
Einkommenssteuer zu zahlen.
In die Steuerklasse IV werden alle diejenigen eingetragen, die verheiratet sind. 
Hierbei ist zu beachten, dass beide Ehepartner völlig uneingeschränkt zur Abgabe 
der Einkommenssteuer verpflichtet sind. Ist einer der Ehepartner bereits in der 
Steuerklasse V eingetragen, so findet die Steuerklasse IV keine Anwendung.
Die Steuerklasse V können generell nur verheiratete Menschen bekommen. Dies geht 
allerdings nur, sofern nicht beide Ehepartner in die Steuerklasse IV fallen. 
Beide Ehepartner müssen sich darüber einigen, dass, wenn einer in die 
Steuerklasse V wechseln will, der andere automatisch in die Steuerklasse III 
eingetragen wird.
Die Steuerklasse VI findet ausschließlich dann ihre Anwendung, wenn dem 
Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vorliegt oder wenn der 
Arbeitnehmer eine zweite Steuerkarte benötigt, weil er beispielsweise einen 
weiteren Job annimmt.
			
 
			
			
               
              
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