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Unfall Schadensregulierung
                	Wer einen Verkehrsunfall erleidet, sollte den Vorfall sofort seiner Versicherung melden. Am 
besten macht man ein paar Beweisfotos und versucht darüber hinaus auch ein paar Zeugen 
ausfindig zu machen, die den Unfall beobachtet haben. Bei der Regulierung mit der 
Versicherung sollte man auf ein paar Kleinigkeiten achten.
Wenn die Versicherungen nicht zahlen wollen, versuchen diese bei einem 
Totalschaden einen hohen Abzug durchzuführen. Wer durch einen Gutachter 
feststellen lässt, dass das Fahrzeug nur noch ein Totalschaden ist, bekommt vom 
Gutachter dabei auch einen Restwert genannt. Beispielsweise 500 Euro. 
Wenn sich 
jetzt in Deutschland jemand findet, der den Wagen trotzdem noch für 250 Euro 
kaufen will, würden diese 250 Euro von der Regulierungssumme in Höhe von 500 
Euro abgezogen werden. Einige Versicherungen versuchen dabei jedoch außerhalb 
von Deutschland einen Händler zu finden, der dabei vielleicht 500 Euro zahlen 
würde. Von der Versicherung würde dann der Versicherte nichts mehr bekommen. 
Laut einem Gerichtsurteil ist dies nicht zulässig. Die Versicherung darf dabei 
nur soviel von der Regulierungssumme abziehen, wie der Versicherte in seiner 
Region noch für das beschädigte Auto erhalten würde.
Eine andere Masche ist die Ablehnung des Gutachters. Wer einen Gutachter 
beauftragen will um den Schaden und die Reparaturkosten berechnen zu lassen, 
bekommt dabei meist schon Probleme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. 
Diese behauptet dann, dass die Kosten für einen Gutachter nur übernommen werden, wenn 
die Reparatur des Fahrzeuges mindestens 1.500 Euro beträgt. Das stimmt aber 
nicht, da die Kosten schon ab 700 Euro für einen Gutachter übernommen 
werden müssen.
Andere Sachbearbeiter der Versicherung verlangen von dem Geschädigten trotz 
einem Sachverständigengutachten vor der Auszahlung der Schadenssumme eine 
Reparaturkostenrechnung. Dies ist nicht zulässig. Der Geschädigte hat hier immer 
die Wahl wie und ob er das Fahrzeug überhaupt reparieren lässt. Der Geschädigte 
ist nicht dazu verpflichtet, der Versicherung einen Nachweis darüber einzureichen 
ob die Reparatur tatsächlich erfolgt ist.
Ein anderer Punkt ist das manche Versicherungen sich weigern bei einem 
Sachverständigengutachten die anfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. Das ist aber 
nicht immer erlaubt. Wenn der Geschädigte der Versicherung die 
Reparaturkostenrechnung nachreicht, muss die Versicherung auch die 
Mehrwertsteuer insoweit ersetzen, wie sie auf der Rechnung ausgewiesen ist. 
Versicherungen behaupten immer wieder, dass mit der Reparatur des Fahrzeuges solange 
gewartet werden muss, bis die Versicherung ihr "Ok" dazu gegeben hat: Das ist nicht 
richtig.
Ein anderer Fall ist der Nutzungsausfall. Den erhält der Geschädigte eines 
Verkehrsunfalls für die Zeit indem das Fahrzeug nicht genutzt werden kann. Zum 
Beispiel während das Auto in der Reparatur ist und wenn der Geschädigte dabei auf 
einen Mietwagen verzichtet.
Die Versicherung wird sich dann in der Regel weigern 
den Schaden aufgrund des Sachverständigengutachtens zu begleichen. In diesem 
Fall hat sie auch das Recht dazu, aber nur solange bis der Versicherung die 
Reparaturrechnung vorgelegt worden ist. Dann muss die Versicherung den 
Nutzungsausfall zahlen. Wer sich dazu entscheidet das Fahrzeug nicht in eine 
Werkstatt zu geben, sondern selber zu reparieren kann ein Foto von dem 
reparierten Fahrzeug machen, und eine Tageszeitung dazu ablichten damit 
festgehalten werden kann wann das Fahrzeug repariert worden ist.
Normalerweise 
reicht dies als Nachweis einer Reparatur und dies berechtigt dann den 
Geschädigten auch auf Auszahlung des Nutzungsausfalls durch die Versicherung.
			
 
			
			
               
              
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